Landesverband norddeutscher Liebhaberorchester e.V.
BREMEN - HAMBURG - NIEDERSACHSEN - SCHLESWIG-HOLSTEIN



 
Satzung

Art. 1 - Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen

"Landesverband norddeutscher Liebhaberorchester e.V.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
"

Kurzform: "BDLO LV Nord e.V."

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kunst und Kultur,
der Jugendhilfe sowie der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den
öffentlichen Institutionen und in den zuständigen Fachgremien;
b) Werbung in der Öffentlichkeit für den Gedanken des
Liebhabermusizierens (Volksbildung);
c) Förderung der kulturellen Bildung innerhalb der Musiziergemeinschaften;
d) Förderung des musikalischen Nachwuchses (Jugendbildung);
e) Aufnahme kultureller Verbindungen mit gleichgerichteten Organisationen des
In- und Auslandes zur Förderung kultureller Wechselbeziehungen im Bereich
des Liebhabermusizierens (kulturelle Bildung).

Der Verband fördert damit die im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit auf kulturelle Bildung durch Liebhabermusizieren gerichteten Belange seiner Mitglieder. Er arbeitet mit dem Bundesverband Deutscher Liebhaberorchester e.V. zusammen, er kann auch anderen Vereinigungen beitreten.

Mitgliedsvereine, die nicht gemeinnützigen Zielen dienend anerkannt sind, können keine finanzielle und laufende beratende Unterstützung erhalten, wohl aber eine Erstberatung.

 
  Art. 2









Art. 3

 
Mitgliedsfähigkeit

Mitglieder des Verbandes können in Norddeutschland, i. d. R. in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, ansässige Liebhaberorchester (Sinfonie-, Kammer-, Streichorchester und entsprechende Kammermusikensembles) sein, deren Zweck auf kulturelle Bildung durch Liebhabermusizieren gerichtet ist und die auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit tätig sind.
Andere Vereinigungen und Personen können Mitglieder sein, wenn dies den Verbandszwecken förderlich ist.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verband ist jederzeit möglich. Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist in der gleichen Form zu erklären.
Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Die nächste Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung.
Der Vorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, wenn ein Mitglied seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere die fälligen Beiträge nicht entrichtet hat. Die nächste Mitgliederversammlung kann über Ausschluss oder Verbleib des Mitglieds entscheiden.
 
 
Art. 4
 
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre abzuhalten. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, oder der Vorstand oder die Rechnungsprüfer dies beschließen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss einen Vorschlag der Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form zugehen. Bei Mitgliedern, die dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes der in Art.2 Abs.1 bezeichneten Mitglieder. Andere Mitglieder können ohne eigenes Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die durch den Vorstand oder ein beauftragtes Orchestermitglied ausgeübt wird. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch eine andere Person ist zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht rechtzeitig vor der Versammlung den Vorstand erreicht hat. Es können jedoch nicht mehr als 2 Stimmen durch eine Person ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen oder wirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Das gilt auch für Änderungen dieser Satzung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand oder durch eine von der Versammlung bestimmte Schriftführung zu protokollieren und allen Mitgliedern innerhalb von 10 Wochen nach der Versammlung zu übermitteln.

 
 
Art. 5
 
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einem/r bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin. Die beteiligten Bundesländer sollen nach Möglichkeit im Vorstand vertreten sein. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auf bis zu acht Personen erweitern.
Der oder die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Weitere Mitglieder des Vorstandes können in einem zusammengefassten Wahlgang gewählt werden.
Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt jeder Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, alle stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin, die gemäß Abs.2 Satz 2 gewählt sind. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jede/r für sich allein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er hat auch die Kassenführung unmittelbar und eigenverantwortlich durchzuführen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
 
Art. 6
 
Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei oder drei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen, jeweils für die Dauer von vier Jahren.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die finanzielle Situation und die Buchführung des Verbandes. Sie können zu diesem Zweck einzeln oder gemeinsam die Bücher, Kontoauszüge und Kassenbestände des Verbandes jederzeit einsehen.

 
 
Art. 7
 
Beitragspflicht, Verwendung der Verbandsmittel

Über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verband darf weder seine Mitglieder noch sonstige Personen oder Organisationen durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband BDLO e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
Art. 8
 
Schlussbestimmungen

Als schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung gelten auch per E-Mail übermittelte Erklärungen, wenn die Postadresse des Absenders bekannt ist.

 
 
 

So beschlossen in der Fortsetzungs- und Ergänzungs-Gründungsversammlung,
Hamburg, 16.4.2011

Im Wortlaut angepasst aufgrund der Satzungsprüfung des Finanzamtes Hamburg,
Hamburg, 31.8.2011

Steuernummer 17/451/07903 beim Finanzamt Hamburg-Nord-17 (2.1.2012)
Freistellungsbescheid 2217/000451079031 nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG (10.1.2012)